Beratungsbefugnis
Lohnsteuerhilfevereine sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt.
Diese Hilfeleistung erfolgt:
- Uneingeschränkt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen wie z.B. Renten und Einkünften aus Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten.
- Eingeschränkt bei Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung. Hier dürfen die Einnahmen insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen.
- Nicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Das Gleiche gilt für umsatzsteuerpflichtige Umsätze, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind in voller Höhe steuerfrei.